a) Die Beschwerdeführenden befürchten eine übermässige Beschattung durch das projektierte Gebäude. Es handle sich um ein "höheres Haus" im Sinne von Art. 20 aBauG und Art. 22 aBauV. Diese Bestimmungen seien bei Einreichung des Baugesuchs noch in Kraft gewesen und daher anzuwenden.