c) Zur Klärung der Frage, ob vorliegend von einer Baulücke im Sinne von Art. 47 BO auszugehen ist, muss diese Bestimmung ausgelegt werden. In den darin angeführten Fällen (Gebäudereihe, Baulücke) sollen zugunsten einer besseren Ästhetik die Gebäudeund die Geschosshöhe der benachbarten Gebäude das zulässige Nutzungsmass bestimmen. Nach ihrem Sinn und Zweck ist diese Vorschrift dort anzuwenden, wo die bestehenden Gebäude den Eindruck ästhetischer Einheitlichkeit vermitteln und ein Neubau auch bei Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Nutzungsmass diese ästhetische Wirkung unterbrechen oder stören könnte.