Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist auch nicht massgebend, dass der OIK II in seinem Fachbericht vom 25. Mai 2018 von einer Baulücke ausgeht. Der Fachbericht behandelt die Frage der Verkehrssicherheit bei der Ein- und Ausfahrt auf der Parzelle Nr. R.________, welche das Bauvorhaben erschliesst. Dabei nimmt er Bezug auf die Charakteristiken des Quartiers, insbesondere auch auf die umgebende Bebauung, soweit sie für die Beurteilung der Verkehrssicherheit bedeutsam ist. Der Fachbericht des OIK II behandelt jedoch keine Fragen der ästhetischen Gestaltung. Für diese ist er nicht massgebend.