b) Art. 47 BO definiert den Begriff der Baulücke nicht. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden liegt eine Baulücke vor, wenn eine einzelne unüberbaute Parzelle unmittelbar an das überbaute Land angrenzt, in der Regel bereits erschlossen ist und eine relativ geringe Fläche (weniger als 1 Hektare) aufweist. Diese Definition der Baulücke findet sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der raumplanerischen Festlegung der Bauzone.6 Vorliegend geht es jedoch um die gänzlich andersartige Frage der Gestaltung einer Liegenschaft, welche sich bereits in der Bauzone befindet. Solche Fälle werden von der erwähnten Praxis nicht erfasst.