2Der Neubau hat auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung der benachbarten Gebäude Bezug zu nehmen." Im angefochtenen Entscheid erwog die Stadt Bern, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, denn beim Bauvorhaben handle es sich nicht um ein Gebäude in einer einheitlichen Gebäudereihe, sondern um ein freistehendes Gebäude. Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, das Bauvorhaben sei als Neubau in einer 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)