a) In ihrer Einsprache hatten die Beschwerdeführenden unter anderem vorgebracht, dass Art. 47 der Bauordnung (BO) der Stadt Bern5 nicht eingehalten werde. Unter dem Titel "Baupolizeiliche Masse in den Bauklassen 2–6; Sonderfälle" bestimmt Art. 47 BO: "1Wird ein bestehendes Gebäude in einer einheitlichen Gebäudereihe ersetzt oder ein Neubau in einer Baulücke errichtet, sind Gebäudehöhe und Geschosshöhe der benachbarten Gebäude zu übernehmen. 2Der Neubau hat auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung der benachbarten Gebäude Bezug zu nehmen.