Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2018 an ihren Anträgen fest. Auf den Fachbericht des OIK II sei nicht abzustellen, denn dieser sei oberflächlich und basiere auf unzutreffenden Annahmen. Auch die Beschwerdegegnerin hält mit Stellungnahme vom 12. Juni 2018 an ihren Anträgen fest. Sie erachten den Fachbericht des OIK II als ausführlich, vollständig und schlüssig. Die Gemeinde hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und