c) Die erstinstanzlichen Baubewilligungskosten bleiben dem Beschwerdegegner als Bauherr auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD51). Das Regierungsstatthalteramt hat eine Gebühr von Fr. 8'692.50 festgesetzt. Diese Kosten wurden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet und die verbleibenden Kosten mit Fr. 6'992.50 48 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10; vgl. auch BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 49 Kommission zur Pflege von Orts- und Landschaftsbilder (OLK) 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;