a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 21 Abs. 3 GebV50). b) Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 4895.10 (Honorar Fr. 4'487.50, Auslagen Fr. 45.– und Mehrwertsteuer Fr. 362.60) zu ersetzen.