47 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26 N. 7 ff. RA Nr. 110/2018/30 18 zulässig ist. Für die gewählte Dachform kann auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Da das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligt werden kann, müssen die weiteren Rügen nicht mehr geprüft werden.