Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG liegen somit nicht vor.47 4. Fazit / Zusammenfassung a) Die Baubewilligung setzt voraus, dass sämtliche anwendbaren Bestimmungen eingehalten sind (vgl. Art. 2 BauG). Wie gezeigt, hält das Bauvorhaben die Vorgaben betreffend Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche nicht ein. Hinzu kommt, dass die Unterstellhalle die Flächenvorgaben für Nebenbauten gemäss GBR (alt und neu) nicht einhält und damit sowohl nach geltendem als auch künftigem kommunalem Recht nicht 44 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 45 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig,, a.a.O., Art. 26 N. 5 46 Vgl. BVR 2009 S. 87 E. 4.2.2, m.w.H.