Die Bestimmungen zur Dachgestaltung (Art. 30 GBR bzw. Art. 415 nBR) dienen dem Schutz des Ortsbildes, weshalb eine Abweichung davon (durch Bewilligung einer anderen Dachform als derjenigen des Satteldaches) eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellt. Auf der anderen Seite stellen die vom Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz geltend gemachten Gründe bzw. das Erfordernis nach mehr Parkplätzen keinen objektiven Grund dar, der das vorliegend betroffene öffentliche Interesse überwiegen würde. Auch die fast quadratische Form der Parzelle und deren Hanglage sind vorliegend nicht als objektive Besonderheiten zu gewichten. Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art.