j) Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedarf es für die Gewährung einer Ausnahme "objektiver Besonderheiten" (z.B. Lage und Form der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrundes).45 Jedoch kann auch Besonderheiten Rechnung getragen werden, die wie erwähnt in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind. In jedem Fall müssen besondere, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach einer besserer Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar.