h) Umstritten ist schliesslich, ob für das Flachdach der Unterstellhalle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt werden kann. Die Bauherrschaft begründete ihr Ausnahmegesuch damit, dass ein Satteldach für diesen Gebäudetyp "sehr unpassend" wirke. Zudem wäre ein Satteldach viel zu dominant. Ferner werde die notwendige Anzahl Parkplätze nur erreicht, wenn auf dem Dach der Unterstellhalle auch Parkplätze angeordnet werden könnten.42 Das Regierungsstatthalteramt erachtete die angeführten Gründe in seinem Entscheid als nachvollziehbar, weshalb eine Ausnahmebewilligung "nach BauG Art. 26/27" erteilt werden könne. 43