Von dieser Möglichkeit profitieren können somit An- und Kleinbauten und gestaffelte Gebäude oder Gebäudeteile, die bestimmte Masse aufweisen müssen. Gemäss Art. 212 Abs. 4 nBR gilt für (unbewohnte) An- und Kleinbauten wie bisher eine maximale Grundfläche von 60 m2. Auch die erwähnten in der Situation gestaffelten Gebäude oder Gebäudeteile müssen eine Vorgabe für die Grundfläche von max. 60 m2 einhalten. Daher ist die Unterstellhalle mit ihrer Grundfläche von 154 m2 auch nach neuem Recht gleich zu beurteilen.