g) Gemäss Art. 415 Abs. 1 nBR sind für Hauptgebäude ausschliesslich Satteldächer mit oder ohne Gehrschild zugelassen. Bedachungsmaterialien, die das Orts- und Strassenbild stören, sind untersagt. Dies entspricht dem Grundsatz des geltenden Art. 30 Abs. 1 GBR. Art. 415 Abs. 2 nBR enthält eine Ermächtigung an die Baupolizeibehörde, die wie folgt lautet: "2 Die Baupolizeibehörde kann auf folgenden Bauten und Gebäudeteilen andere Dachformen und besondere Materialien bewilligen, wenn sie dem Grundsatz der Baugestaltung (Art. 411 BR) nicht widersprechen: a) An- und Kleinbauten b) In der Situation mind. 5.0 m gestaffelten unbewohnten Gebäuden resp.