43 Abs. 5 BewD auch für Projektänderungen. Hat aber im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs bereits ein neues Baureglement öffentlich aufgelegen, so entfaltet dieses Vorwirkung und ist für die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller oder Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer das anwendbare Recht, falls es in Kraft tritt. Das Baugesuchsverfahren wird eingestellt, bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene neue Recht Geltung erlangt. Eine Sistierung erübrigt sich jedoch, wenn die Beurteilung des Bauvorhabens nach dem alten und dem neuen Recht zum gleichen Ergebnis führt.39