e) Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme zudem auf Bestimmungen des neuen Baureglements und macht somit eine Vorwirkung geltend. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben wie erwähnt gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Dies gilt gemäss Art. 43 Abs. 5 BewD auch für Projektänderungen.