eine grössere Grundfläche als 60 m2 aufweisen. Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement). Vorliegend ist der Normtext hinsichtlich der baupolizeilichen Masse für An- und Nebenbauten klar. Der sprachlich eindeutige Normtext trägt die Vermutung in sich, den Willen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck zu bringen.38 Die Beurteilung der Unterstellhalle mit einer Fläche 154 m2 als Nebenbaute widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 GBR in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GBR. Damit erweist sich diese Auslegung als rechtlich nicht haltbar.