Gemeinde nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.36 Die Rechtsmittelinstanzen sind nicht befugt, die kommunale Auslegung und Anwendung der Norm, welche naturgemäss die zuständige Exekutivbehörde vorzunehmen hat, durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde rechtlich vertretbar erscheint.37 Nach Ansicht der Gemeinde ist die Ermächtigung für die Bewilligung einer anderen Dachform auch für Nebenbauten möglich, die entgegen dem Wortlaut von Art. 30 GBR und baupolizeilichen Massen von Art. 19 Abs. 1 GBR eine grössere Grundfläche als 60 m2 aufweisen.