Was als An- und Nebenbaute zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 GBR. Demzufolge gilt als Vorgabe für unbewohnte An- und Nebenbauten (für den reduzierten Grenzabstand) eine Grundfläche von nicht mehr als 60 m2. Die geplante Unterstellhalle mit Parkdeck weist ab Plan eine Fläche von 154 m2 auf (rund 7 m x 22 m). Damit übersteigt die Unterstellhalle die Masse einer unbewohnten Nebenbaute bei weitem, weshalb gemäss geltendem Recht keine Ermächtigung für die Wahl einer anderen Dachform möglich und das Flachdach der Unterstellhalle nicht bewilligungsfähig ist (ausser mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG).