c) Gemäss Art. 30 Abs. 1 GBR sind in der Gemeinde nur Satteldächer mit oder ohne Gehrschild zugelassen. Die Baupolizeibehörde kann auf Nebenbauten andere Dachformen und besondere Materialien bewilligen, wenn "sie dem Grundsatz der Baugestaltung (Art. 24) nicht widersprechen". Dachform und Eindeckungsmaterialien sollen von ruhiger Wirkung sein und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen (Art. 30 Abs. 2 GBR). Die Ermächtigung, eine andere Dachform als das Satteldach vorzusehen gilt gemäss geltendem GBR somit (nur) für Nebenbauten.