33 Vgl. erste Stellungnahme RSA vom 20. März 2018 34 Vgl. zweite Stellungnahme RSA vom 3. Mai 2018 35 Vgl. zweite Stellungnahme der Gemeinde vom 22. Mai 2018 RA Nr. 110/2018/30 13 ohne Hauptnutzflächen) noch Bauten nach Art. 415 Abs. 2 nBR darstellten, sollte die in der Praxis "bereits gelebte Flexibilisierung" statuiert werden. In solchen Fällen werde die Gemeinde jedoch wie vorliegend regelmässig eine Fachberatung beiziehen.