Nach wie vor werde die Baupolizeibehörde (ohne Fachberatung) ausdrücklich ermächtigt, auf bestimmten Bauten und Gebäudeteilen andere Dachformen und besonderen Materialien zu bewilligen. Andere Bauten, die weder Hauptbauten seien, noch in Art. 415 Abs. 2 nBR aufgezählt würden, seien künftig nach Art. 411 Abs. 2 nBR zu beurteilen. Dabei gelte in jedem Fall der Grundsatz, wonach bei bewohnten Gebäudeteilen keine Ausnahme von Art. 415 Abs. 1 nBR möglich sein solle. Für Bauten, die weder Hauptbauten (d.h. Bauten 31 Baureglement der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 22. Juni 1996 (genehmigt durch das AGR am 20. April 1998) 32 Beschwerdeschrift, S. 2