Die Gemeinde Sigriswil beruft sich betreffend Auslegung der kommunalen Vorschriften auf den ihr als Gemeinde zukommenden Ermessensspielraum.35 Der geltende Art. 30 GBR lasse in der Gemeinde nur Satteldächer mit oder ohne Gehrschild zu. Nur auf Nebenbauten könnten demnach andere Dachformen zugelassen werden. Im neuen Baureglement (nachfolgend: nBR) werde die strenge Vorschrift gemäss Art. 30 GBR "bewusst auf Hauptbauten beschränkt", d.h. auf Bauten mit Hauptnutzflächen. Nach wie vor werde die Baupolizeibehörde (ohne Fachberatung) ausdrücklich ermächtigt, auf bestimmten Bauten und Gebäudeteilen andere Dachformen und besonderen Materialien zu bewilligen.