Daneben vertritt das Regierungsstatthalteramt in seiner zweiten Stellungnahme die Auffassung, dass es sich beim "teilweise erdüberdeckten Parkdeck" sowohl funktionell als auch rechtlich um eine Nebenbaute handle. Als selbständige Hauptbaute wäre ein solcher Bau höchstens zu qualifizieren, wenn er "ohne Unterordnung" geplant würde.34