30 Vgl. Amtsbericht der Gemeinde vom 9. Mai 2017, Vorakten, pag. 50 RA Nr. 110/2018/30 12 a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ordnet sich die geplante Unterstellhalle nicht genügend in das Ortsbild ein. Zudem hätte im Ortsbilderhaltungsgebiet gemäss dem Baureglement der Gemeinde (Art. 30 GBR31) keine Ausnahmebewilligung für das Flachdach erteilt werden dürfen. Ganz besonders störe, dass auf der "Schuhschachtel" auch noch Autos parkiert werden könnten.32