15 Abs. 5 BauG bzw. Art. 46a BauV vorliegend ausscheidet. Bezüglich der Aufenthaltsbereiche ist gemäss Wortlaut von Art. 15 Abs. 5 BauG ohnehin keine Dispensation möglich. Das Bauvorhaben verletzt die Bestimmungen über die Spiel- und Aufenthaltsflächen. Es kann hinsichtlich Spielflächen auch nicht von einer Herabsetzung (Art. 45 Abs. 3 BauV) oder Befreiung von der Erstellungspflicht (Art. 46a BauV) profitieren. Das Bauvorhaben ist aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. 3. Unterstellhalle 27 Vgl. Merkblatt a.a.O., S. 2 28 Vgl. Merkblatt, a.a.O., S. 2 29 Vgl. Aufnahmen auf google maps, einsehbar unter: