_» die Vorgaben hinsichtlich Distanz und Verkehrssicherheit gerade für kleinere Kinder als Nutzergruppe nicht. Damit kann offen gelassen werden, ob der fragliche Spielplatz hinsichtlich Ausstattung und Gelände (wenig ebene Spielflächen) sowie Grösse den Vorgaben genügt. Im Übrigen ist für die Befreiung von der Erstellungspflicht eines Kinderspielplatzes der Hinweis auf die nahe gelegene Schulanlage G.________ unbehelflich, da die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren den Einbezug der Schulanlage aus präjudiziellen Gründen abgelehnt hat.30 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Befreiung für die Erstellung eines Kinderspielplatzes gemäss Art. 15 Abs. 5 BauG bzw. Art.