h) Voraussetzung für die Befreiung von der Erstellungspflicht ist der Nachweis, dass in der Nähe des Baugrundstücks ein gut erreichbarer Kinderspielplatz respektive eine gut erreichbare grössere Spielfläche vorhanden sind. Das AGR hat im Merkblatt «Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und grössere Spielflächen»26 die Voraussetzungen für diesen Nachweis nach Art. 46a BauV genauer definiert. Das Merkblatt konkretisiert, welches nahe gelegene Angebot an Spielflächen zur Befreiung von der Erstellungspflicht führen kann. Dieses Angebot ist je nach Nutzergruppe unterschiedlich zu beurteilen: