Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG), es sei denn, es handle sich beim späteren Recht um milderes Recht.24 Dies ist hier der Fall, weshalb die Bestimmung betreffend Befreiung von der Erstellung von Kinderspielplätzen (und grösseren Spielplätzen) entgegen der Auffassung der Gemeinde auf das umstrittene Vorhaben anwendbar ist.