22 Vgl. zweite Stellungnahme der Gemeinde vom 22. Mai 2018, S. 3/3 RA Nr. 110/2018/30 10 sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden, diese genügend gross und gut ausgerüstet sind und deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist (Abs. 1 Bst. a – c). Nach Ansicht der Gemeinde gelangt diese neurechtliche Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung.23