Auch die Lage des Bauvorhabens in der Kernzone K2 bzw. im Ortsbilderhaltungsgebiet stellt keinen besonderen Umstand dar, der hier gemäss Art. 45 Abs. 3 BauV für eine Herabsetzung der erforderlichen Mindestflächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche sprechen würde. Beim Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau mit den gemäss GBR zustehenden Ausnützungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Die knappen Verhältnisse sind insbesondere Folge der Dimensionierung des Bauvorhabens. Herabsetzungsgründe gemäss Art. 45 Abs. 3 BauV liegen somit keine vor.