Vorliegend fehlt es wie ausgeführt bereits an der Voraussetzung, dass ein zweckmässig gestalteter Kinderspielplatz gewährleistet ist (vgl. E. 2d). Zudem stellen sich entgegen der Auffassung der Gemeinde die Grundstücksverhältnisse weder hinsichtlich Form (fast rechteckige Parzelle) noch von der Topographie her als schwierig dar. Auch die Lage des Bauvorhabens in der Kernzone K2 bzw. im Ortsbilderhaltungsgebiet stellt keinen besonderen Umstand dar, der hier gemäss Art. 45 Abs. 3 BauV für eine Herabsetzung der erforderlichen Mindestflächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche sprechen würde.