e) Den Baugesuchsunterlagen und den bewilligten Plänen lässt sich kein Nachweis der Aufenthaltsbereiche entnehmen. Die Gemeinde bezeichnete diese im vorinstanzlichen Verfahren als "um mehr als 50 m2 zu gross"19, was nicht nachvollziehbar ist. Selbst wenn vorliegend die Fläche der gemäss Baugesuch20 mind. 2 m breiten Terrassen, Balkone und dergleichen zur Hälfte an die gemäss Art. 45 Abs. 2 BauV erforderlichen Aufenthaltsbereiche angerechnet werden könnte, entbindet dies nicht vom Erfordernis, eine Mindestfläche von 20 m2 integral in der Umgebungsgestaltung nachzuweisen.21 18 Vgl. BDE vom 20. Dezember 2017, Verfahren RA Nr. 110/2017/47