Bei diesem klaren Ergebnis kann folglich offen gelassen werden, ob die Böschung gemäss den AHOP-Empfehlungen überhaupt an die Spielfläche anrechenbar wäre. Auch die sog. Fahrgasse ist entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und der Gemeinde als Spielfläche nicht geeignet. Gemäss dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 3 BauV müssen Kinderspielplätze für Kleinkinder gefahrlos erreichbar sein und dürfen nicht durch Einstellhallen führen. Erst recht kann die Aus- und Einfahrt zu Parkplätzen nicht als Spielfläche angerechnet werden. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bauvorhaben, das gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV