Dies ergibt sich unabhängig davon, ob dieser Berechnung wie gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV gefordert die "Hauptnutz- und Konstruktionsflächen" oder die Bruttogeschossfläche zu Grunde gelegt wird.18 Zudem weist der Kinderspielplatz nur teilweise eine Breite von 5 m auf; bei Abzug des erwähnten. 3-Meter-Streifens ab Mitte der Westfassade fehlt es an der erforderlichen Breite gänzlich. Daraus ergibt sich, dass die im Plan «Nachweis Fläche Kinderspielplatz» ausgewiesenen 103 m2 als Ganzes nicht als Spielfläche angerechnet werden kann. Bei diesem klaren Ergebnis kann folglich offen gelassen werden, ob die Böschung gemäss den AHOP-Empfehlungen überhaupt an die Spielfläche anrechenbar wäre.