oben erwähnten AHOP-Empfehlungen, die sich auf Art. 44 Abs. 4 Satz 1 BauV stützen, kann ein Streifen von 3 Meter zwischen der Westfassade und dem Kinderspielplatz nicht angerechnet werden. Zieht man vorliegend diesen Streifen von ca. 42 m2 (3 m x 14,0 m Fassadenlänge) von den errechneten 106,2 m2 ab, so wird die erforderliche Mindestfläche gemäss Art. 15 BauG bzw. Art. 44 ff BauV entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz erheblich unterschritten. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob dieser Berechnung wie gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV gefordert die "Hauptnutz- und Konstruktionsflächen" oder die Bruttogeschossfläche zu Grunde gelegt wird.18