Ein Spielplatz soll einen gewissen Freiraum und eine attraktive Spielumgebung bieten. Er ist daher so anzulegen, dass mögliche Nutzungskonflikte vermieden oder zumindest minimiert werden und die Privatsphäre der Wohnungen gewahrt bleibt.17 Entsprechend den 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 15 N. 3a mit Verweis auf VGE 2011/256 vom 2. Mai 2012, E. 4.1 16 Vgl. Formular 1.0 des Baugesuchs, Vorakten, pag. 180 17 AHOP-Empfehlung, Ziff. 3.2, S. 15 RA Nr. 110/2018/30 8