Gegenüber Hauptfassaden kann in der Regel ein Streifen von 3 m nicht angerechnet werden, da dieser Streifen zur Wahrung der Privatsphäre unerlässlich ist. Dieser Abstand kann in speziellen Fällen angemessen reduziert oder erhöht werden beispielsweise bei privaten Gartenplätzen. Die Anrechenbarkeit und Nutzbarkeit von Böschungen ist von Fall zu Fall zu prüfen.14 Der Zugang zu Kinderspielplätzen muss für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein; er darf nicht durch Einstellhallen führen (Art. 44 Abs. 3 BauV). 10 Vgl. Amtsbericht der Gemeinde vom 9. Mai 2017, Vorakten, pag. 52, insbes. pag. 50 und 51 11 Vorakten, pag. 50