Unterschreitung der Spielflächen toleriert werden könne. Somit erachtete sie die Spielfläche von 103 m2 "angesichts der um mehr als 50 m2 zu grossen Aufenthaltsflächen" als ausreichend.10 Auch die sog. Fahrgasse der Parkierungsanlage zwischen Wohnhaus und Parkierungsanlage stehe zur Verfügung. In der Nähe befinde sich der öffentliche Spielplatz «F.________». Das benachbarte Schulhaus könne gemäss ihrem Amtsbericht im vor-instanzlichen Verfahren aus präjudiziellen Gründen jedoch nicht berücksichtigt werden.11