Der Beschwerdegegner verweist auf die nahe gelegene Schulanlage von G.________ und den öffentlichen Spielplatz «F.________», weshalb sich aus seiner Sicht vorliegend eine Spielfläche im Umfang von 106 m2 erübrige. 7 b) Gemäss den Stellungnahmen des Regierungsstatthalteramts Thun entspricht das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorgaben (inkl. Spielflächen).8 Zudem würden die ausgewiesenen Spielflächen durch die "grosse, ebene Fläche zwischen Hauptgebäude und Unterstellhalle ergänzt. Auch würden sich nach der "allgemeinen Lebenserfahrung die Kinder (so es je deren haben werde) ohnehin mit ihren Velöli und Ballspielen oft dort aufhalten".9