Der Beschwerdegegner nahm zur summarischen Einschätzung des Rechtsamtes mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ebenfalls Stellung. Er vertritt die Auffassung, dass die Form des Flachdaches die filigranste und unauffälligste Variante für die Unterstellhalle sei. Solle es keine andere Lösung geben, sei für ihn auch ein Steildach denkbar. Die Frage betreffend Kniewandhöhe beim kleinen Satteldach sei nachvollziehbar. Für die vorgeschlagenen Lösungen sei ihm Frist für die Projektänderung einzuräumen.