Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es sich bei Art. 45 Abs. 3 RA Nr. 110/2018/30 4 BauV bzw. Art. 46a BauV um unterschiedliche Befreiungstatbestände handle; im Übrigen sei Art. 46a BauV als neurechtliche Bestimmung hier nicht direkt anwendbar. Zudem liege das Baugrundstück in der Nähe der Schulanlage und der gut ausgerüstete öffentliche Spielplatz «F.________» befinde sich 220 m vom Baugrundstück entfernt. Schliesslich weist die Gemeinde darauf hin, dass die Baubewilligung vorliegend zu Recht erteilt worden sei.