Betreffend Spielplatz «F.________» sei die Gemeinde zur Stellungnahme aufgefordert. Die Gemeinde weist in ihrer zweiten Stellungnahme vom 22. Mai 2018 darauf hin, dass sie die von der Beschwerdeinstanz dargelegten Schlüsse nicht teile. Soweit es um die Auslegung kommunaler Vorschriften gehe, "beharre" die Gemeinde auf dem ihr zustehenden Ermessensspielraum. Ferner komme den zitierten Empfehlungen der JGK zu Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen kein Normcharakter zu. Vorliegend seien gemäss Art. 45 Abs. 3 BauV objektive Gründe für die Herabsetzung der erforderlichen Mindestflächen gegeben. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es sich bei Art. 45 Abs. 3