Schliesslich sei gemäss summarischer Einschätzung des Rechtsamtes fraglich, ob das Bauvorhaben über genügend grosse anrechenbare Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze verfüge. Eine Befreiung von der Erstellung von Kinderspielplätzen sei unter der Voraussetzung möglich, dass sichergestellt sei, dass in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen vorhanden seien. Es fehle der Nachweis, dass der von der Gemeinde genannte Spielplatz «F.________» diese Voraussetzungen erfülle. Ferner fehle in den Plänen und den Baugesuchsakten der Nachweis der erforderlichen Aufenthaltsbereiche.