4. Das Rechtsamt wies mit Verfügung vom 27. April 2018 auf folgende Punkte hin: Zum einen sei die Unterstellhalle mit Parkdeck gemäss einer ersten summarischen Einschätzung nicht als Nebenbaute im Sinne des GBR zu qualifizieren, weshalb keine andere Dachform als ein Satteldach bewilligungsfähig wäre. Zum andern sei fraglich, ob der unter dem dritten, bzw. kleinen Satteldach des Mehrfamilienhauses gelegene Dachausbau die Kniewandhöhe einhalte. Andernfalls sei der Dachausbau als Geschoss zu zählen. Schliesslich sei gemäss summarischer Einschätzung des Rechtsamtes fraglich, ob das Bauvorhaben über genügend grosse anrechenbare Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze verfüge.