Ferner könne im Ortsbilderhaltungsgebiet keine Ausnahme für die Dachform der Einstellhalle (Flachdach statt Giebeldach) erteilt werden. Er schlägt eine "gefälligere Einpassung der Parkplätze" vor, die zudem einen Grenzabstand von 3,0 bis 3,6 m zum E.________weg einhalte. Bezüglich Strassenabstand und Zu- und Wegfahrt fehle ein Fachbericht des OIK I. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Beurteilung des Vorhabens durch die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). Weitere Rügen betreffen die Spielflächen und die Dachform des Hauptbaus (zweifirstiges Satteldach).