2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 18. Januar 2018 und die Erteilung des Bauabschlags. Er macht geltend, dass das Vorhaben – insbesondere die Unterstellhalle – den Strassenabstand verletze und die Voraussetzungen gemäss Art. 81 SG2 nicht erfüllt seien; namentlich mit Blick auf das Ortsbild sei vorliegend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gerechtfertigt. Ferner könne im Ortsbilderhaltungsgebiet keine Ausnahme für die Dachform der Einstellhalle (Flachdach statt Giebeldach) erteilt werden.