Andernfalls könnte die Gemeinde, nachdem sie auf die relevanten Mängel aufmerksam gemacht hat, gemäss Art. 18 Abs. 1 oder Abs. 2 BewD vorgehen. 5. Kosten a) Die Kosten für dieses Verfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV7). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Der Gemeinde können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid